Laborleistungen in Notaufnahmen nach G-AEP-Kriterien: Leitsymptom Dyspnoe

Die Bedeutung von Laborleistungen in Notaufnahmen nach G-AEP-Kriterien und beim Leitsymptom Dyspnoe:

Gröning I, et al. Die Bedeutung von Laborleistungen in Notaufnahmen nach G‑AEP-Kriterien und beim Leitsymptom Dyspnoe. Notfall Rettungsmed 2023; https://doi.org/10.1007/s10049-022-01115-8

Bei Notfallpatienten obliegt dem Arzt im Krankenhaus die abschließende Klärung der Notwendigkeit einer stationären Aufnahme. Daher muss er sich einer Differentialdiagnostik bedienen, die über das Leistungsspektrum des KV-Notdiensts hinausgeht. Um den Unterschied zwischen Notfallbehandlungen in der KV-A,bulanz/Praxis und der Notaufnahme aufzufrischen kann der News-Papers-Post vom 22.07.2021 aufgerufen werden:

Abrechnung in der Notaufnahme: Unterschied zum KV-Notdienst

Das Bundessozialgericht hat in einem seiner letzten Urteile empfohlen „Fall- und Diagnosegruppen“ zu bilden, um eine gemeinsame Auffassung berechtigter Laborparameter in der Notfallversorgung in Notfallambulanzen zu finden. Vor diesem Hintergrund wurden in der vorliegenden Arbeit neben den German-
Appropriateness-Evaluation-Protocol(G-AEP)-Kriterien auch häufige oder gefährliche Differenzialdiagnosen für das Leitsymptom „Dyspnoe“ betrachtet und die zum Ausschluss der Differenzialdiagnosen notwendige Labordiagnostik herausgearbeitet und einer leitsymptomassoziierten Liste aufgrund gereichtfertigter und wissenschaftlich belegbarer Laborparameter entsprechend den Gesichtspunkten einer evidenzbasierten Medizin entwickelt.

In der klinischen Notfallbehandlung ist die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abschließend abzuklären. Dies ist der wesentliche Unterschied zu einer ambulanten Notfallbehandlung in einer Praxis. Die Bestimmung von Laborparametern ist bei bestimmten Symptomkomplexen unumgänglich, um den vollständigen Behandlungsauftrag zu erfüllen und sowohl „Gefahren für Leib und Leben … zu begegnen als auch insbesondere die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären“.
Die Initiierung einer Labordiagnostik überschreitet damit nicht das „Maß des Notwendigen“, sondern begründet den Ausschluss oder die Indikation einer stationären Behandlungsnotwendigkeit im Krankenhaus. Dabei muss die Labordiagnostik evidenzbasiert und unter Zuhilfenahme medizinischer Leitlinien begründet sein. Der vom BSG in seiner Entscheidung vom 13.05.2020 aufgezeigte Weg der Bildung von Diagnosegruppen bietet eine Möglichkeit, Laborleistungen in der klinischen Notfallbehandlung zu begründen. Eine ausreichende Abklärung mittels Laborparametern in der Notaufnahme dient (auch) der Vermeidung stationärer Aufnahmen, reduziert somit Behandlungskosten und erfüllt das in § 12 Abs. 1 SGB V festgeschriebene Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine leitsymptomorientierte Labordiagnostik sollte fester Bestandteil einer Notfallversorgung in der klinischen Notfallmedizin in der Notaufnahme sein. Ein für das Leitsymptom „Dyspnoe“ herausgearbeitetes Laborprofil kann nun als eine der ersten „Fall- und Diagnosegruppen“ mit dem ICD-Code R06.0 als notwendige und gerechtfertigte Labordiagnostik beschrieben werden.

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