Abrechnung in der Notaufnahme: Unterschied zum KV-Notdienst

AbrechnungDie Versorgung ambulanter Notfälle ist in Deutschland nach § 75 Abs. 1b SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) zu gewährleisten und umfasst auch die Abrechnung.

Gröning I et al. Abrechnung im niedergelassenen Bereich im Vergleich zur ambulanten Notfallbehandlung in der Notaufnahme unter besonderer Betrachtung von Laborleistungen. Notfall Rettungsmed 2021, Online https://doi.org/10.1007/s10049-021-00919-4

Der Patient hat aufgrund seines Rechts zur freien Arztwahl im Notfall die Möglichkeit, neben der KV-Notdienstpraxis auch das Krankenhaus aufzusuchen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Auch der KV-Notdienst kann den Patienten an das Krankenhaus verweisen. Die für die Krankenhäuser damit verbundenen Kosten als Leistungserbringer sind jedoch ausschließlich durch die KVen zu erstatten. Somit hängt für die Krankenhäuser die Kostendeckung von der Genehmigung durch die KV ab, was insbesondere bei Laborleistungen immer wieder zu Diskussionen zwischen den Vertretern der Krankenhäuser und denjenigen der KV führt. In den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen geht es bei der Notfallbehandlung um die Beseitigung einer akuten Vitalgefährdung, die Therapie unzumutbarer Schmerzen und die Abklärung einer stationären Behandlungspflicht. Da dem Arzt im Krankenhaus die abschließende Klärung der Notwendigkeit einer stationären Aufnahme obliegt, muss er sich nicht selten einer Differenzialdiagnostik bedienen, die über das Leistungsspektrum des KV-Notdiensts hinausgeht. Denn Ärzte im KV-Notdienst können die Frage nach Notwendigkeit stationärer Therapie nur mit der Verordnung von Krankenhausbehandlung beantworten. Dies muss auch bei der Erstattung von Laborleistungen berücksichtigt werden. Zukünftig sollte deshalb für die Erstversorgung ambulanter Notfallpatienten im Krankenhaus leitsymptombezogene Labordiagnostik definiert werden, die durch Dokumentation des Leitsymptoms sogleich die Begründung für den Aufwand rechtfertigt.

Fazit für die Praxis: 

  • Die Erstversorgung von Patienten in der Notaufnahme, die sich mit oder ohne Verordnung von Krankenhausbehandlung im Krankenhaus vorstellen, muss zeitgleich sowohl die notfallmedizinische Diagnostik und Therapie (zur „Begegnung der Gefahr für Leib und Leben“ und der Behandlung unzumutbarer Schmerzen) als auch die Abklärung einer stationären Behandlungsbedürftigkeit umfassen.
  • Die sich nach Erhebung des Leitsymptoms aus Anamnese und Untersuchung ergebenden Differenzialdiagnosen, die in eine stationäre Behandlung münden können, müssen daher im Rahmen der Notfallbehandlung in der Notaufnahme final abgeklärt werden.
  • Diese Notwendigkeit erklärt den vergleichsweise größeren Aufwand einer Behandlung in einer Notaufnahme im Vergleich zur Versorgung in einer (Notfall-)Praxis. Denn in der Notaufnahme entfällt die Möglichkeit der Verordnung von Krankenhausbehandlung zur finalen Klärung einer stationären Aufnahme, da diese bereits Teil der vollständigen Notfallversorgung ist.
  • Für die vollständige Erfüllung der aufgezeigten Aufgaben ist eine Erhebung verschiedener Laborparameter nicht nur zulässig, sondern geradezu medizinisch indiziert, sollte aber andererseits nicht in unspezifisch durchgeführte Analysen münden.
  • Das BSG empfiehlt in seinem Urteil B 6 KA 6/19 R daher zur Sachaufklärung des Falls der Kasuistik die Bildung von Fall- oder Diagnosegruppen. Dieser Logik folgend sollten daher zukünftig in der Erstversorgung ambulanter Notfallpatienten leitsymptombezogene Laborparameter zur notwendigen Abklärung einer stationären Behandlungsbedürftigkeit in der Notaufnahme formuliert werden, die durch Dokumentation des entsprechenden Leitsymptoms sogleich die Begründung für den Aufwand rechtfertigen.
  • Ziel weiterer Arbeiten sollte daher die Aufarbeitung von Leitsymptomen, Diagnosegruppen und deren gerechtfertigten Laborparametern samt rechtfertigender Gründe sein.

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