S1 Leitlinie Prähospitales Atemwegsmanagement der AWMF – Teil 3

Gerade ist bei der AWMF die S1 Leitlinie „Prähospitales Atemwegsmanagement“ veröffentlicht worden:

Timmermann et al. AWMF Leitlinie „Prähospitales Atemwegsmanagement“. AWMF-Register-Nr.: 001 -040 (PDF)

Die Leitlinie ist unter diesem Link zu erhalten:
https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/001-040.html

Anbei einige der Kernaussagen, aber lesen Sie auch immer den Hintergrundtext, um die wichtigsten Punkte zu erfahren:

Maßnahmen nach Atemwegssicherung:

  • Nach invasiver Atemwegssicherung soll bei allen Patienten obligat neben der Auskultation auch die Kapnografie unmittelbar angewendet werden.
  • Da die exspiratorische Kohlendioxidmessung im Rahmen der Reanimation falsch negativ sein kann, sollte die Lage der Atemwegshilfe bei fehlendem Kohlendioxidsignal mit einem zweiten zuverlässigen Verfahren verifiziert werden.
  • Bei der Beatmung soll eine Normoventilation angestrebt und so angepasst werden, dass der endtidale Kohlendioxidwert 35 – 40 mmHg entspricht.
  • Die Oxygenierung soll mittels der Pulsoxymetrie überwacht und entsprechend angepasst werden.
  • Der maschinellen Beatmung sollte im Vergleich zur manuellen Beatmung per Beatmungsbeutel der Vorrang gegeben werden.

Besonderheiten bei Kindern:

  • Bei allen primär oder sekundär respiratorischen Kindernotfällen soll eine frühzeitige und hochdosierte Sauerstoffgabe erfolgen.
  • Vor Einleitung einer Allgemeinanästhesie soll das Kind über eine dichtsitzende Gesichtsmaske effektiv präoxygeniert werden. Ein narkotisiertes oder komatöses Kind sollte bis zur Intubation bzw. alternativen Atemwegssicherung maskenbeatmet werden.
  • Bei der Narkoseeinleitung des Kindes soll das Standardmonitoring (EKG, SpO2, NIBP) um die Kapnographie ergänzt werden. Alle erforderlichen Medikamente sollen in der vereinbarten Konzentration vorbereitet und verwechslungssicher beschriftet werden.
  • Bei der kontrollierten Rapid-Sequence-Induction (RSI) eines Kindes soll eine druckkontrollierte (pmax 10-15 mbar) Zwischenbeatmung über eine Gesichtsmaske durchgeführt werden.
  • Bei der Narkoseeinleitung von Kindern soll zur Durchführung der trachealen Intubation eine Muskelrelaxierung durchgeführt werden.
  • Als primäre Technik zur Beatmung von Kindern soll eine Beutel-Maskenbeatmung durchgeführt werden.
  • Zur Optimierung der Maskenbeatmung sollen auf optimale Kopflagerung und die korrekte Größe der Maske geachtet werden sowie der beidhändige Esmarch-Maskengriff (doppelter C-Griff) und ggf. ein passender Guedeltubus eingesetzt werden.
  • Beim Einsatz einer extraglottischen Atemwegshilfe sollte im Kindesalter ausschließlich die Larynxmaske der 2. Generation Anwendung finden und in allen verfügbaren Größen auf den Rettungsmitteln vorgehalten werden.
  • Da sich die entscheidenden Therapieziele (Normoxie und Normokapnie) in den meisten Fällen auch mittels (optimierter) Maskenbeatmung oder extraglottischer Atemwegshilfsmittel erreichen lassen, soll die Indikation zur prähospitalen ETI von Kindern zurückhaltend gestellt werden.
  • Im Kindesalter sollten prähospital nur blockbare Tuben verwendet werden, die einen kleinen, weit distal sitzenden Cuff haben.
  • Beim Vorliegen eines unerwartet schwierigen Atemwegs beim Kind sollen funktionelle und/oder anatomische Schwierigkeiten konsequent behoben werden. Dazu gehören die optimierte Maskenbeatmung, die Anwendung eines oropharyngealen Tubus (Guedel), die Narkosevertiefung (inkl. Muskelrelaxierung) sowie die Anwendung von extraglottischen Atemwegshilfen (Larynxmaske oder nasopharyngealer Rachentubus).
  • Bei erfolgloser Intubation eines Kindes soll frühzeitig auf die Maskenbeatmung zurückgegriffen oder ein extraglottischer Atemweg (Larynxmaske oder nasopharyngealer Rachentubus) eingelegt werden. Die Anzahl der Intubationsversuche soll auf max. zwei begrenzt werden.
  • Beim erwartet schwierigen Atemweg eines Kindes soll jegliche prähospitale Manipulation im Bereich der Atemwege besonders sorgsam überlegt sein oder, falls unumgänglich, mit größter Vorsicht durchgeführt werden. Im Zweifelsfall sollte man sich auf nicht- oder geringinvasive Maßnahmen beschränken.

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