S3 Leitlinie: Ambulant erworbene Pneumonie: Die Fakts Teil 6

interstitielle pneumonieIm diesem abschliessenden sechsten Beitrag zur S3 Leitlinien „Ambulant erworbenen Pneumonie“ geht es um die Palliation von Patienten mit ambulant erworbener Pneumonie.

Als besonders wichtig wird in der S3 Leitlinie hervorgehoben, dass eine ambulant erworbene Pneumonie als eine letztendlich akute terminale Komplikation bei einer infausten Grunderkrankung angesehen werden kann. Hier kann dann die Palliation anstelle der Kuration als ein angemessenes Therapieziel angesehen werden. Wesentlicher Fokus liegt hier dann auf der Objektivierung des Schweregerades der Pneumonie und gleichzeitig die Abschätzung des Gesamtzustandes und der Prognose der zugrundeliegenden Erkrankungen. Erst unter Berücksichtigung dieser Prognose kann eine Therapiezielfassung erfolgen, bei der dann auch die Palliation als Therapieziel festgelegt werden kann. Eine Dokumentation dieser Umstände ist absolut relevant. Der mutmaßliche Wille des Patienten ist maßgeblich.


Die S3 Leitlinien „Ambulant erworbenen Pneumonie“ gibt folgende Kernaussagen zur Palliation an:

Eine Palliation anstelle einer Kuration als Therapieziel soll bei Patienten erwogen werden, die eine schwere Grunderkrankung mit einer infausten Prognose aufweisen. Dabei handelt es sich in der Regel um Patienten in hohem Lebensalter, die an einer oder mehreren schweren Komorbiditäten leiden, und bei denen die Pneumonie als akute terminale Komplikation angesehen werden kann. 

Die Entscheidung für eine Palliation als Therapieziel soll auf einer Objektivierung des Schweregrades der Pneumonie sowie der prognostischen Einschätzung der Komorbidität gegründet sein. 

Die Entscheidung zur Palliation soll im Einklang mit dem Willen bzw. mutmaßlichen Willen des Patienten bzw. seines Betreuers erfolgen und entsprechend dokumentiert werden. In Zweifelsfällen soll das Therapieziel wiederholt Gegenstand der Evaluation werden. 

Die Gabe von Sauerstoff sollte bei Vorliegen einer Hypoxämie erfolgen. 

Morphin kann zur symptomatischen Behandlung der Dyspnoe gegeben werden. Die Dosierung sollte einschleichend erfolgen. 

Die NIV kann zur Therapie der Dyspnoe eingesetzt werden, wenn medikamentöse Maßnahmen allein nicht ausreichend erscheinen und der Patient eine NIV toleriert. 

Im Rahmen einer Palliation als Therapieziel kann auf eine antimikrobielle Therapie verzichtet werden. 


Die gesamte S3 Leitlinien „Ambulant erworbenen Pneumonie“ mit vielen weitere interessante Aspekten finden Sie: hier

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2 thoughts on “S3 Leitlinie: Ambulant erworbene Pneumonie: Die Fakts Teil 6

  1. Guten Tag,

    ich verstehe überhaupt nicht, was eine NIV-Therapie mit einem Palliation zu tun hast !? Meiner Meinung nach ist die Dyspnoe mit Morphin zu behandeln, ggf. bis eine wirklich Sedierung.

    Was meinen Sie ?

    1. Sehr geehrter Herr Higel, eine sehr gute Frage, die S3 Leitlinie führt hierzu auf Seite 64 aus:
      „Grundsätzlich gelten die Regeln der Palliativmedizin auch für die akute Erkrankung der ambulant erworbenen Pneumonie. Wesentliche Inhalte der Palliation umfassen bei der ambulant erworbenen Pneumonie als terminales Ereignis die Symptomkontrolle, vor allem die Vermeidung von Dyspnoe, Unruhe und ggf. Schmerzen. Studien zur Sauerstoffgabe innerhalb der palliativen Therapie liegen nur für onkologische Patienten vor. Allgemein korrelieren Dyspnoe und Hypoxämie nur schlecht. Die Gabe von Sauerstoff ist indiziert, wenn eine Hypoxämie zusammen mit Dyspnoe vorliegt. Oxymetrische Sauerstoff-Sättigungswerte von ca. 90% sind ausreichend, niedrigere Werte können bei Beherrschung der Dyspnoe akzeptiert werden. Die Ursachen der Dyspnoe sind vielfältig. Manche sind kausal behandelbar (z. B. dekompensierte Herzinsuffizienz, obstruktive Lungenerkrankungen). Das wichtigste Medikament in der symptomatischen Behandlung von Dyspnoe, Unruhe und Schmerzen stellt Morphin dar. In Dosierungen von 2-3 mal 10 mg subkutan können diese Symptome häufig schon ausreichend behandelt werden. Ist dies nicht ausreichend, kann Morphin (in einem Perfusor mit 50 mg auf 50mL aufgezogen) in einer Anfangsdosierung von 1-2 mg/h gegeben und ggf. nach Bedarf höher titriert werden. In der terminalen Analgosedierung sollte der Morphinperfusor mit einem Benzodiazepin kombiniert werden. Erfahrungen mit einer nichtinvasiven Beatmung (NIV) zur Therapie der Dyspnoe sind begrenzt, sprechen aber dafür, dass ihr Einsatz außerhalb der Sterbephase erwogen werden kann, wenn die Dyspnoe anders nicht ausreichend beherrscht werden kann. Die Palliation als Therapieziel schließt in der Regel die Gabe einer antimikrobiellen Therapie aus, da diese den Sterbeprozess möglicherweise verzögert und keine Symptomkontrolle leistet.“
      Mit besten Grüssen von Ihrem Team von NEWS-PAPERS.EU

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